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§ 30 PyroTG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2015

2. Abschnitt

Bereitstellung, Überlassung, Erbschaft und Vermächtnis Bereitstellung und Überlassung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze

§ 30

Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F1, F2, T1, P1 und S1 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese das nach § 15 maßgebliche Lebensjahr vollendet haben. Pyrotechnische Gegenstände und Sätze der Kategorien F3, F4, T2, P2 und S2 dürfen nur Personen bereitgestellt oder ihnen überlassen werden, wenn diese über eine entsprechende und noch nicht in Anspruch genommene Berechtigung verfügen.

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