§ 0
Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)
Kurztitel
Entwicklungszusammenarbeit (Kosovo)
Kundmachungsorgan
Inkrafttretensdatum
01.05.2010
Langtitel
Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über Entwicklungszusammenarbeit
Änderung
BGBl. III Nr. 43/2010 (K über Idat)
Ratifikationstext
Der Vertrag wird gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 9. Oktober 2009 vorläufig angewendet; der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich, im weiteren „österreichische Partei" genannt, und die Regierung der Republik Kosovo, im weiteren „Kosovo Partei" genannt, |
mit der Absicht, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Ländern zu vertiefen, |
mit dem Wunsch, diese Beziehungen durch die Entwicklung, Erweiterung und Vertiefung ihrer Entwicklungszusammenarbeit zu stärken, |
mit der Zielsetzung, zu den politischen, wirtschaftlichen und sozialen Reformen beizutragen, die für die Erreichung von wirtschaftlichem Wachstum und einer nachhaltigen und sozial, wirtschaftlich und ökologisch gerechten und ausgewogenen Entwicklung im Kosovo notwendig sind, |
mit dem Zielsetzung, zu den übergreifenden Zielen der österreichischen Entwicklungszusammenarbeit beizutragen, wie dies im Gesetz zur Entwicklungszusammenarbeit von 2002 vorgesehen ist, der Verminderung der Armut, der Absicherung des Friedens und der menschlichen Sicherheit, und der Erhaltung der Umwelt, |
durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, europäische Werte und Standards durch ihre Zusammenarbeit zu fördern, so wie dies im EU‑Kosovo Partnerschafts‑Aktionsplan vorgesehen ist, insbesondere Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten und Grundfreiheiten, einschließlich der Rechte von Angehörigen von Minderheiten sowie eine funktionsfähige Marktwirtschaft, |
durch nochmalige Versicherung zu ihrem Bekenntnis, die Millenium‑Entwicklungsziele zu unterstützen und zu erreichen, |
haben wie folgt beschlossen:
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