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§ 1 TGD-VO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2025

1. Abschnitt

Allgemeines Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung regelt die Anerkennung und den Betrieb von Tiergesundheitsdiensten im Anwendungsbereich des Tierarzneimittelgesetzes (TAMG), BGBl. I Nr. 186/2023, sowie die Rechte und Pflichten der teilnehmenden Tierärzte und Landwirte.

(2) Ein Tiergesundheitsdienst (TGD) im Sinne dieser Verordnung ist eine auf Dauer angelegte Einrichtung, mit dem Ziel der Beratung landwirtschaftlicher Tierhalter und der Betreuung von Tierbeständen zur Minimierung des Einsatzes von Tierarzneimitteln und der haltungsbedingten Beeinträchtigungen bei der tierischen Erzeugung, in der Tierärzte und tierhaltende Landwirte vertreten sind. Die Teilnehmer dieser Einrichtung sind vertraglich oder auf Grund bestehender landesgesetzlicher Vorschriften verpflichtet, die Bestimmungen dieser Organisation einzuhalten. Die Zusammenarbeit im Tiergesundheitsdienst hat nach einheitlichen Regeln zu erfolgen, um durch systematische, prophylaktische und therapeutische Maßnahmen die Gesundheit der für die Lebensmittelerzeugung bestimmten Tiere zu erhalten und dadurch die Sicherheit, die einwandfreie Beschaffenheit sowie eine hohe Qualität von Lebensmitteln tierischer Herkunft zur Erzielung eines bestmöglichen Verbraucherschutzes zu gewährleisten.

(3) Sofern in dieser Verordnung auf Arzneimittel Bezug genommen wird, handelt es sich um Tierarzneimittel gemäß § 2 TAMG.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2025

Gesetzesnummer

20006592

Dokumentnummer

NOR40267995

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