Begriffsbestimmungen
§ 1.
Gegenstand dieser Verordnung sind Miniatur-Heißluftballone, die mit einem Brenner (offene Flamme) zur Erzeugung von Heißluft betrieben werden. Sie werden unter Anderem auch als Wunschlaternen, Skylaternen, Himmelslaternen oder Glücksballone bezeichnet.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
20006587
Dokumentnummer
NOR40112844
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