Wesen der eingetragenen Partnerschaft
§ 2.
Eine eingetragene Partnerschaft können nur zwei Personen begründen (eingetragene Partner). Sie verbinden sich damit zu einer Lebensgemeinschaft auf Dauer mit gegenseitigen Rechten und Pflichten.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2017
Gesetzesnummer
20006586
Dokumentnummer
NOR40199481
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