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§ 25 EPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

§ 25

(1) Der Aufteilung unterliegen nicht Sachen (§ 24), die

  1. 1. ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht, von Todes wegen erworben oder ihm ein Dritter geschenkt hat,
  2. 2. dem persönlichen Gebrauch eines Teils allein oder der Ausübung seines Berufes dienen,
  3. 3. zu einem Unternehmen gehören oder
  4. 4. Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen.

(2) Die partnerschaftliche Wohnung, die ein Teil in die eingetragene Partnerschaft eingebracht oder von Todes wegen erworben oder die ihm ein Dritter geschenkt hat, ist in die Aufteilung dann einzubeziehen, wenn dies vereinbart wurde oder wenn der andere Teil auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist. Gleiches gilt für den Hausrat, wenn der andere Teil auf seine Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20006586

Dokumentnummer

NOR40112726

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