vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 VgEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.12.2009

Genehmigungsfreie Vorhaben

§ 2.

Keine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung ist bei Einhaltung der in § 36 Abs. 1 letzter Satz EisbG angeführten Voraussetzungen erforderlich

  1. 1. bei Neu-, Erweiterungs-, Erneuerungs- und Umbauten, soweit sie keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der Eisenbahn führenden Arbeiten bedingen;
  2. 2. bei Veränderungen eisenbahnsicherungstechnischer Einrichtungen und für die Inbetriebnahme von veränderten Schienenfahrzeugen, soweit die Veränderungen keine umfangreichen zu einer Verbesserung der Gesamtleistung führenden Arbeiten bedingen;
  3. 3. für die Inbetriebnahme von Kleinstfahrzeugen mit Schienenfahrwerk sowie Zweiwegefahrzeugen, die ausschließlich in Bereichen eingesetzt werden, die für den sonstigen Verkehr auf der Eisenbahn gesperrt sind.

Schlagworte

Neubau, Erweiterungsbau, Erneuerungsbau

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2018

Gesetzesnummer

20006583

Dokumentnummer

NOR40112450

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte