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§ 47 PostmarktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Behandlung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 47.

(1) Die Regulierungsbehörde hat ihr bekannt gewordene Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu wahren.

(2) Die Entscheidung darüber, ob eine Tatsache als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis einzustufen ist, obliegt der Regulierungsbehörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat.

(3) Hegt die Regulierungsbehörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20006582

Dokumentnummer

NOR40203731

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