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§ 25 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Schießmittelschein und Sprengmittelschein für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

§ 25

(1) Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese für eine sichere Lagerung Vorsorge getroffen hat und, soweit sie nicht bereits Inhaberin einer Erzeugungsgenehmigung oder Handelsbefugnis ist,

  1. 1. über einen Beauftragten für Schieß- und Sprengmittel (§ 26) verfügt und
  2. 2. ein sachlich berechtigtes Interesse an der Durchführung von Sprengarbeiten glaubhaft macht.

(2) Im Schießmittelschein oder Sprengmittelschein ist die Höchstmenge festzulegen, welche die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft besitzen darf. Der Schießmittelschein oder Sprengmittelschein kann insbesondere aus Gründen der öffentlichen Sicherheit unter Auflagen, etwa hinsichtlich des Transportmittels, des Transportweges und der Transportsicherheit, ausgestellt werden. § 24 Abs. 4 gilt.

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