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§ 15 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Allgemeine Herstellerbefugnis für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften

§ 15

Die allgemeine Herstellerbefugnis ist einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft auf Antrag auszustellen, wenn diese über einen Verantwortlichen für die Herstellung verfügt (§ 16).

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