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§ 13 SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

2.TEIL

BESONDERER TEIL

2. Hauptstück

Herstellung und Verarbeitung Herstellung und Verarbeitung

§ 13

(1) Die Herstellung von Schieß- und Sprengmitteln ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung erlaubt. Die Bewilligung wird von der Behörde durch Ausstellung einer allgemeinen Herstellerbefugnis erteilt.

(2) Die allgemeine Herstellerbefugnis berechtigt auch zur Verarbeitung von Schieß- und Sprengmitteln.

(3) Für die Herstellung oder Verarbeitung eines bestimmten Schieß- und Sprengmittels ist überdies eine Erzeugungsgenehmigung erforderlich.

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