Begriffsbestimmungen
§ 2.
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe:
- 1. „Berichtswesen“: Sämtliche Regelungen, Einrichtungen, Maßnahmen, Daten und Prozesse einer Krankenanstalt zur Erstellung, Aufbereitung, Übermittlung, Verarbeitung und Speicherung von Informationen über den Betrieb und die geschäftliche Entwicklung der Krankenanstalt in Form von internen und externen Berichten.
- 2. „Krankenanstalten-Berichtswesen“: Ein spezieller Teil des gesamten Berichtswesens einer Krankenanstalt.
- 3. „Krankenanstalten-Berichtssystem“: Eine dem Informationszweck und -bedarf angepasste, geordnete Struktur von bestimmten Berichten einer Krankenanstalt bzw. der krankenanstaltenübergeordneten Ebene.
- 4. „Berichte“: Unter einer internen oder externen Zwecksetzung zusammengefasste Informationen für interne (interne Berichte) oder externe (externe Berichte) Adressaten.
- 5. „Berichts-Handbuch“: Das vom Bundesministerium für Gesundheit herausgegebene „Handbuch zum Krankenanstalten-Berichtswesen landesgesundheitsfondsfinanzierter Krankenanstalten“
Schlagworte
Informationsbedarf
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006565
Dokumentnummer
NOR40112124
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