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§ 11 KRBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 11.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft und ist erstmals für den Berichtszeitraum des Jahres 2009 anzuwenden, wobei die Vorjahresdaten in der Meldung für das Jahr 2009 ausschließlich für die Berichte „Vermögens- und Kapitalstruktur“ sowie „Eigenmittelverteilungsrechnung“ anzugeben sind.

Schlagworte

Inkrafttretensbestimmung, Vermögensstruktur

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006565

Dokumentnummer

NOR40112133

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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