Erweiterung der Sammlung
§ 21
(1) Die Sammlungstätigkeit des KHM, des MVK und des ÖTM hat die Ergänzung und Vervollständigung der Sammlungen gemäß §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 zum Ziel.
(2) Die Sammlungstätigkeit des KHM umfasst mit Ausnahme der Sammlung alter Musikinstrumente und des Münzkabinetts Werke bis zum Ende des 19. Jahrhunderts.
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