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§ 15 Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

Leitlinien für die besondere Zweckbestimmung des MVK

§ 15

(1) Das MVK ist das Bundesmuseum für materielle und immaterielle Zeugnisse fremder und vertrauter Lebenswelten der Vergangenheit und Gegenwart.

(2) Kernkompetenz des MVK ist die Auseinandersetzung mit der kulturellen Vielfalt auf Grundlage ethnografischer und kulturanthropologischer Forschung.

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