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§ 13 Museumsordnung für das Kunsthistorische Museum mit Museum für Völkerkunde und Österreichischem Theatermuseum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.12.2009

2. Teil

Besonderer Teil Museumsverband

§ 13

(1) Das Kunsthistorische Museum (KHM) mit Museum für Völkerkunde (MVK) und Österreichischem Theatermuseum (ÖTM) ist ein Verband aus drei Bundesmuseen unter einer gemeinsamen Geschäftsführung gemäß § 8.

(2) Dem MVK und dem ÖTM stehen je eine wissenschaftliche Direktorin/ein wissenschaftlicher Direktor vor, die/der der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftführerinnen/Geschäftsführern, der wissenschaftlichen Geschäftsführerin/dem wissenschaftlichen Geschäftsführer untersteht.

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