Artikel 8
Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen mit dem neunzigsten (90) Tag nach der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2025
Gesetzesnummer
20006543
Dokumentnummer
NOR40111918
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
