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Artikel 8 Gegenseitige Vertretung durch diplomatische und konsularische Vertretungen im Verfahren der Visaerteilung (Estland)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2009

Artikel 8

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen schriftlich kündigen. In diesem Fall tritt das Abkommen mit dem neunzigsten (90) Tag nach der Zustellung der schriftlichen Benachrichtigung über die Kündigung an die zweite Vertragspartei außer Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20006543

Dokumentnummer

NOR40111918

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