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§ 41 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Gesundheitsschädlicher und verfälschter Obstwein

§ 41

(1) Obstwein, der geeignet ist, die Gesundheit der Verbraucher zu gefährden oder zu schädigen, ist gesundheitsschädlich oder nicht sicher gemäß Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002.

(2) Obstwein, der über das erlaubte Ausmaß mit Wasser gestreckt wurde, bei dem nicht zugelassene Verfahren und Behandlungen angewendet wurden oder bei dessen Herstellung Obsttrester oder
Obstgelägerwein verwendet wurde, ist verfälschter Obstwein.

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