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§ 30 WeinG 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.11.2009

Banderole

§ 30

(1) Qualitätswein, der im Inland gewonnen und im Inland in Flaschen abgefüllt wurde, darf nur abgegeben werden, wenn die Flasche mit einer Banderole versehen ist. Banderolen oder banderolenähnliche Zeichen dürfen nicht für andere Produkte als derartige Qualitätsweine verwendet werden. Die Banderole ist über dem Flaschenverschluss in einer die Wiederbefüllung unter Weiterverwendung der Banderole ausschließenden Form anzubringen.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat durch Verordnung Größen, Formen, Farben, Anbringungen und Beschriftungen der Banderolen sowie die Abwicklung der Ausgabe der Banderolen festzulegen.

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