Bewertung und Einstufung der Badegewässerqualität im Übergangszeitraum
§ 8.
(1) Im Übergangszeitraum erfolgt die Bewertung und Einstufung der Badegewässer nach jeder Badesaison auf Grund der Daten dieser Badesaison nach den inAnlage 2 angeführten Parametern und Werten.
(2) Ein Badegewässer entspricht im Übergangszeitraum
- 1. den Anforderungen der Grenzwerte, wenn 95% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Grenzwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen und
- 2. den Anforderungen der Richtwerte, wenn 90% der auf den Parameter Intestinale Enterokokken untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Fäkalstreptokokken und 80% der auf den Parameter Escherichia coli untersuchten Proben einer Badesaison dem Richtwert in Anlage 2 für den Parameter Faecalcoliforme Bakterien entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40111323
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