4. Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 14.
(1) Die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 nach den inAnlage 1 und Anlage 2 angeführten Referenzanalysemethoden beginnt mit der Badesaison 2010, die Überwachung der Badegewässer gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 und 5 mit der Badesaison 2011.
(2) Anlage 2 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
§ 14 wurde zweimal vergeben.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40153286
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