Anlage 8
(zu den §§ 2 Abs. 2, 9 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 1 und 2)
Verfahren zur Bewertung und Einstufung von Badegewässern
(beginnend mit Badesaison 2013)
- 1. Mangelhafte Qualität
Badegewässer sind als „mangelhaft“ einzustufen, wenn im Datensatz über die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitrauma die Perzentil-Werteb bei den mikrobiologischen Werten schlechterc sind als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte.
- 2. Ausreichende Qualität
Badegewässer sind als „ausreichend“ einzustufen, wenn
- 1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besserd als die in Anlage 1 Spalte D für die „ausreichende Qualität“ festgelegten Werte sind und
- 2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
- a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
- b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
- c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
- 3. Gute Qualität
Badegewässer sind als „gut“ einzustufen, wenn
- 1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte C für die „gute Qualität“ festgelegten Werte sind und
- 2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
- a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
- b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
- c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
- 4. Ausgezeichnete Qualität
Badegewässer sind als „ausgezeichnet“ einzustufen, wenn
- 1. im Datensatz für die Badegewässerqualität für den letzten Bewertungszeitraum die Perzentil-Werte bei den mikrobiologischen Werten genau so gut wie oder besser als die in Anlage 1 Spalte B für die „ausgezeichnete Qualität“ festgelegten Werte sind und
- 2. für den Fall, dass die Badegewässer für kurzzeitige Verschmutzungen anfällig ist, Folgendes zutrifft:
- a) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen (wie Beobachtungsmaßnahmen, Frühwarnsysteme, Überwachung), damit eine Exposition der Badenden durch eine entsprechende Warnung oder erforderlichenfalls durch ein Badeverbot verhindert wird,
- b) es werden angemessene Bewirtschaftungsmaßnahmen getroffen, um die Ursachen der Verschmutzung zu vermeiden, zu verringern oder zu beseitigen und
- c) höchstens eine Probe je Badesaison bei kurzzeitiger Verschmutzung während des letzten Bewertungszeitraums außer Acht gelassen wurde (§ 5 Abs. 7).
Anmerkungen:
a „Letzter Bewertungszeitraum“ bezeichnet die letzten vier Badesaisonen.
b Auf der Grundlage einer Bestimmung der Perzentil-Werte der log10-Normalwahrscheinlich- keitsdichtefunktion mikrobiologischer Daten des jeweiligen Badegewässers wird der Perzentil- Wert wie folgt abgeleitet:
- 1. Ausgangswert ist der log10-Wert aller Bakterienwerte in der zu bewertenden Datensequenz. (Wird ein Nullwert ermittelt, so wird stattdessen der log10-Wert der unteren Nachweisgrenze der verwendeten Analysemethode zugrunde gelegt.)
- 2. Es wird das arithmetische Mittel der log10-Werte (μ) berechnet.
- 3. Es wird die Standardabweichung der log10-Werte (σ) berechnet.
Der obere 90-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 90-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,282 σ).
Der obere 95-Perzentil-Wert der Wahrscheinlichkeitsdichtefunktion der Daten wird aus folgender Gleichung abgeleitet: oberer 95-Perzentil-Wert = Antilog (μ + 1,65 σ).
c „Schlechter“ bedeutet höhere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
d „Besser“ bedeutet niedrigere Konzentrationen, ausgedrückt in KBE/100 ml.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Gesetzesnummer
20006509
Dokumentnummer
NOR40153291
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