vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage 5 BGewV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.2013

Anlage 5

(zu § 5 Abs. 3)

Probenbegleitschein – Begleitdaten

(Mindestanforderungen)

  1. 1. Name des Probenehmers
  2. 2. Ort, Datum und Stunde der Probenahme
  3. 3. Probenahmestelle
  4. 4. Sichttiefe
  5. 5. pH-Wert
  6. 6. gelöster Sauerstoff (% Sättigung)
  7. 7. Witterungsverhältnisse zur Zeit der Probenahme (wie wolkenlos, heiter, bewölkt, stark bewölkt, leichter Regen, starker Regen, nebelig, schwül, extrem schwül, schwach windig, mittel windig, stürmisch, wobei Mehrfachangaben zulässig sind)
  8. 8. Wetter am Vortag (wie sonnig, bewölkt, Niederschlag, Gewitter, lebhaft windig)
  9. 9. Wetterperiode vorher (wie extreme Hitze, Unwetter, sehr kühl)
  10. 10. Wellengang (wie keiner, gering, mittel, hoch)
  11. 11. Trübe (wie klar, leicht getrübt, stark getrübt, verursacht durch Algenblüte, Wellenschlag, Witterung, sonstiges)
  12. 12. Wassertemperatur [°C]
  13. 13. Lufttemperatur [°C]
  14. 14. Wasserstand (hoch, mittel, niedrig)
  15. 15. Besucheranzahl (zur Zeit der Probenahme und wo möglich am Vortag), gegebenenfalls Auskunft an der Kassa, bei einem Parkraumbewirtschafter oder Gastronomiebetrieb vor Ort einholen bzw. schätzen
  16. 16. Auffälligkeiten (wie kein Badebetrieb, Kot/Erde im Wasser, Sedimentaufwirbelungen, Wasservögel, Schnecken, Algen, starke Algenblüte, sonstige Wasserpflanzen, Einleitung von Verunreinigungen, Messgerät defekt)

    Im Sinne einer besseren Beurteilungsmöglichkeit durch die für die Überwachung zuständige Behörde sind die angeführten Angaben der Probenbegleitscheine in die jeweiligen Beurteilungen (Prüfberichte) aufzunehmen oder ist eine Ausfertigung des Probenbegleitscheines dem jeweiligen Prüfbericht anzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40153289

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)