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Anlage 3 BGewV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2009

Anlage 3

(zu § 5 Abs. 2)

Überwachung der Badegewässer

(beginnend mit Badesaison 2013)

Probenahme

  1. 1. Kurz vor Beginn jeder Badesaison ist eine Probenahme vorzunehmen. Unter Einbeziehung dieser zusätzlichen Probenahme darf die Anzahl der pro Badesaison genommenen und analysierten Proben nicht weniger als fünf betragen.
  2. 2. Die Probenahmen müssen gleichmäßig über die gesamte Badesaison verteilt sein.
  3. 3. Der Zeitraum zwischen den Daten für die Probenahme darf auf keinen Fall einen Monat überschreiten.
  4. 4. Bei einer kurzzeitigen Verschmutzung ist eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen, um festzustellen, dass das Verschmutzungsereignis beendet ist. Diese Probe ist nicht Bestandteil des Datensatzes über die Badegewässerqualität. Zum Ersatz einer außer Acht gelassenen Probe ist innerhalb von sieben Tagen nach Ende der kurzzeitigen Verschmutzung eine zusätzliche Probenahme vorzunehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2017

Gesetzesnummer

20006509

Dokumentnummer

NOR40111336

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