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§ 5 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.11.2024

Darlehen ohne Besicherung

§ 5.

Darlehen, bei denen gemäß § 10 Abs. 4 Z 2 BSpG eine Besicherung nicht erforderlich erscheint, dürfen einem Bausparer bis insgesamt 45 000 Euro gewährt werden. Der Höchstbetrag gemäß dem ersten Satz erhöht sich in sinngemäßer Anwendung des § 1 Abs. 1 zweiter und dritter Satz nach Maßgabe der Tabelle 3 der Anlage 1.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40266317

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