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§ 3 BSpkV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Großbauvorhaben

§ 3.

(1) Großbauvorhaben sind wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 3 des Bausparkassengesetzes, wenn diese mindestens vier Wohnungen betreffen, die im rechtlichen oder architektonischen Zusammenhang stehen.

(2) Betrifft die Finanzierung von Großbauvorhaben Wohnungen im Wohnungseigentum, sind die Bauspardarlehen nach Maßgabe ihrer Beanspruchung auf die Wohnungseigentümer aufzuteilen und den einzelnen Wohnungen zuzuordnen.

(3) Die Übertragung von Bausparverträgen im Rahmen von Großbauvorhaben ist nur unter den in § 4 Abs. 2 genannten Bedingungen zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2022

Gesetzesnummer

20006506

Dokumentnummer

NOR40111265

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