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§ 53 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

VIII. Rechtsmittel

Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch

§ 53

Gegen den Schiedsspruch ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Inwiefern eine Nichtigkeitsbeschwerde oder Anfechtung zulässig ist, bestimmen Art. XXIII und XXV EGZPO.

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