Erlass des Schiedsspruchs
§ 49
(1) Der Schiedsspruch ist nach dem Schluss der Verhandlung durch den Obmann mündlich zu verkünden oder binnen acht Tagen – abgesehen vom Fall des § 47 Abs. 5 – schriftlich zu erlassen.
(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen.
(3) Mit dem Schiedsspruch in der Sache hat das Schiedsgericht auch über die Verpflichtung zum Kostenersatz zu entscheiden und den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzulegen (§ 23).
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