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§ 36 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Klage

§ 36

(1) Die Klage ist entweder schriftlich oder mündlich bei einem Sekretär anzubringen. Die Klage hat die Bezeichnung der Parteien nach Namen (Vor- und Zuname), Beschäftigung, Wohnort und Parteienstellung und die Bezeichnung des Streitgegenstands, ferner die Unterschrift des Klägers selbst oder seines gesetzlichen Vertreters oder Bevollmächtigten zu enthalten.

(2) In der Klage sind die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründenden Tatsachen, sowie jene Tatsachen, auf welche sich der Anspruch des Klägers gründet, kurz und vollständig anzugeben, die Beweismittel im Einzelnen genau zu bezeichnen und die vom Kläger gewählten Schiedsrichter und Ersatzschiedsrichter bekannt zu geben. Die Klage muss ein bestimmtes Begehren enthalten.

(3) Der Klageschriftsatz ist in so vielen gleich lautenden Ausfertigungen zu überreichen, dass dem Beklagten bzw. jedem der Beklagten eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Gerichtsakten zurückbehalten werden kann.

(4) De Klage ist – außer wenn die allgemeine Zuständigkeit des Schiedsgerichts in Anspruch genommen wird (§ 1) – der Schlussbrief oder der Schiedsvertrag in Ur- oder Abschrift (Kopie) anzuschließen.

(5) Die Beseitigung von Formgebrechen ist vom Sekretär anzuordnen.

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