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§ 31 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Vergleich vor dem Schiedsgericht

§ 31

(1) Das Schiedsgericht ist in jedem Zeitpunkt der Verhandlung berechtigt, einen Vergleichsversuch zu unternehmen, jedenfalls aber vor Schluss der Verhandlung hiezu verpflichtet.

(2) Das Schiedsgericht hat auf Antrag einer Partei den Vergleich zu Protokoll zu nehmen. Die vor dem Schiedsgericht abgeschlossenen Vergleiche sind von beiden Parteien zu unterfertigen. Das Vergleichsprotokoll ist vom Obmann und vom Sekretär zu unterfertigen.

(3) Den Parteien ist auf Antrag eine Ausfertigung des Vergleichs auszuhändigen.

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