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§ 24 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Zustellungen

§ 24

(1) Für die Zustellungen des Schiedsgerichts gelten sinngemäß die Vorschriften der ZPO mit der Maßgabe, dass Zustellungen in Wien auch durch dem Schiedsgericht zugewiesene Bedienstete der Börse nach den Vorschriften für die Zustellung durch Gerichtsorgane erfolgen können. Die Zustellungsart bestimmt der Sekretär.

(2) Wird an einen Ausländer in seinem Heimatstaat zugestellt, dann ist die Zustellung auch dann gültig, wenn sie zwar nicht den Vorschriften des vorhergehenden Absatzes, wohl aber denen des Zustellstaates entsprochen hat. Wird an eine juristische Person oder an ein eingetragenes Unternehmen zugestellt, dann ist als Heimatstaat der Staat anzusehen, in dem sie ihren Sitz (Niederlassung) hat.

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