Bildung der einzelnen Schiedsgerichte
§ 15
(1) Jede Streitpartei hat einen Schiedsrichter und für den Fall der Verhinderung dieses Schiedsrichters einen oder mehrere Ersatzschiedsrichter zu wählen. Die beiden von den Streitparteien gewählten Schiedsrichter wählen aus dem Schiedsrichterkollegium einen Obmann als Vorsitzenden. Falls die gewählten Schiedsrichter sich über den Obmann nicht einigen können, wird dieser vom Präsidenten des Schiedsrichterkollegiums ernannt.
(2) Der Umstand, dass durch Verlust oder Ruhen des Amtes oder zeitweilige Verhinderung einzelner Schiedsrichter das Schiedsrichterkollegium zu irgendeiner Zeit nicht vollständig war, begründet keine Einwendung gegen den Zusammentritt des einzelnen Schiedsgerichts und gegen den gefällten Schiedsspruch.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)