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§ 13 Schiedsgerichtsordnung der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2010

III. Sekretäre

§ 13

(1) Die Sekretäre müssen die Notariats-, die Rechtsanwalts- oder die Richteramtsprüfung erfolgreich abgelegt haben und werden von der Börsekammer bestellt. Ihre Bestellung muss vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Justiz genehmigt werden.

(2) Die Sekretäre vermitteln den Verkehr der Parteien mit dem Schiedsgericht, nehmen Klagen entgegen, geben den Parteien zur Durchführung des Verfahrens und zur Wahrung ihrer Rechte die nötige Anleitung, beraumen die Verhandlungen an, überwachen die Kanzlei des Schiedsgerichts, insbesondere das Zustellungswesen, treffen die zur Einberufung der einzelnen Schiedsgerichte notwendigen Anordnungen, besorgen die schriftlichen Aufzeichnungen während der Verhandlung, nehmen an den Beschlüssen des Schiedsgerichts mit beratender Stimme teil und fertigen dessen Entscheidungen aus.

(3) Die Sekretäre unterstehen bezüglich ihrer verwaltungsrechtlichen Tätigkeit bei den Schiedsgerichten der Dienstaufsicht der Börse. Bezüglich ihrer beratenden juristischen Tätigkeit im Rahmen des Art. XV EGZPO sind sie unabhängig.

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