I. Zuständigkeit
Zuständigkeit bei Börsegeschäften
§ 1
An der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien besteht ein Schiedsgericht. Streitigkeiten aus Börsegeschäften sind durch das Schiedsgericht zu entscheiden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)