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§ 1 Stoffe, die Arzneimitteln zum Zwecke der Färbung hinzugefügt werden dürfen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.10.2009

§ 1.

Für die Färbung von Arzneimitteln dürfen nur die im Anhang I der Richtlinie 94/36/EG über Farbstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen, ABl. Nr. L 237 vom 10.9.1994, S. 13, angeführten Stoffe verwendet werden. Diese Stoffe sowie deren Zubereitungen haben den im Anhang der Richtlinie 95/45/EG , ABl. Nr. L 226 vom 22.9.1995, S. 1, festgesetzten allgemeinen Spezifikationen für Aluminiumfarblacke und spezifischen Reinheitskriterien zu entsprechen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20006485

Dokumentnummer

NOR40110917

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