vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 38 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.9.2009

10. Abschnitt

Schlussbestimmungen Personenbezogene Bezeichnungen

§ 38

Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)