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§ 1 TKZVO 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.7.2015

1. Abschnitt

Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und Verweisungen Anwendungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt

  1. 1. für die Registrierung von Equiden-, Kamel-, Farmwild-, Geflügel- und Kaninchenhaltungen im Sinne dieser Verordnung,
  2. 2. für die Registrierung von Imkern und Bienenständen,
  3. 3. für die Durchführung der Identifizierung von Equiden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. Nr. L 149 vom 7. Juni 2008, S. 3),
  4. 4. für die Kennzeichnung von Kamelen sowie
  5. 5. für die Kennzeichnung, Registrierung und Verbringungsmeldung von Schweinen, Schafen und Ziegen. Für Schweine, die als Heim- oder Zirkustiere gehalten werden und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllen, gilt diese Verordnung nur insoweit, als diese durch den Tierhalter auf eigene Kosten so früh wie möglich, spätestens aber im Alter von drei Monaten, dauerhaft gekennzeichnet werden müssen und der Tierhalter seinen Namen und seine Adresse sowie die Kennzeichnung der gehaltenen Schweine beim Betreiber des VIS innerhalb eines Monats anzuzeigen hat.

(2) Schweine, die als Zirkustiere verwendet werden, müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1739/2005 zur Festlegung der Veterinärbedingungen für die Verbringung von Zirkustieren zwischen Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 279 vom 22. Oktober 2005, S. 47) bei der Behörde registriert sein. Die Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäß Abs. 1 Z 5 für Schweine, die als Heimtiere (als Gefährte oder aus Interesse am Tier im Haushalt des Tierhalters) gehalten werden, ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. die Tiere dürfen nicht von Personen gehalten werden, die einen Betrieb haben, in dem Klauentiere gehalten werden oder die mit solchen Personen in Hausgemeinschaft leben und
  2. 2. die Tiere haben keinen Kontakt mit Klauentieren, die nicht als Heimtiere im Sinne dieser Verordnung gehalten werden und
  3. 3. die Tiere sind nicht für die Schlachtung oder den innergemeinschaftlichen Handel (Verbringung innerhalb der Europäischen Union) bestimmt und
  4. 4. die Tiere nehmen an keinen Ausstellungen, Märkten oder anderen Veranstaltungen, bei denen Tiere aus verschiedenen Herkünften zusammentreffen, teil.

(3) Die Kennzeichnung und Registrierung von Rindern wird durch die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 201/2008 geregelt.

(4) Die Registrierung von Aquakulturbetrieben wird durch die Aquakultur-Seuchenverordnung geregelt.

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