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§ 3 F-Gase-G

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen für Personen und Unternehmen

§ 3.

(1) Personen,

  1. 1. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  2. 2. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 1 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  3. 3. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 7 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich Anhang I festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  4. 4. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 8 genannten Verordnung fällt, müssen die in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Qualifikationsanforderungen erfüllen;
  5. 5. welche eine Tätigkeit ausüben, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 der in § 2 Z 9 genannten Verordnung fällt, müssen die Absolvierung eines in der Verordnung einschließlich des Anhanges festgelegten Ausbildungskurses nachweisen.

(2) Unternehmen,

  1. 1. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 5 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen;
  2. 2. die eine Tätigkeit ausführen, die in den Anwendungsbereich gemäß Artikel 2 Abs. 2 der in § 2 Z 6 genannten Verordnung fällt, müssen die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.

Schlagworte

Ausbildungsanforderung

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20006451

Dokumentnummer

NOR40194104

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