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Artikel 7 Einführung der halbtägig kostenlosen u. verpflichtenden frühen Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen (Bund – Länder)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

Artikel 7

Qualitätssicherung

(1) Die Länder verpflichten sich, Bundeszuschüsse, die nicht für Zwecke des Artikels 8 benötigt werden, für Maßnahmen der Qualitätssicherung und zur Schaffung zusätzlicher Kinderbetreuungsplätze einzusetzen:

(2) Maßnahmen zur Qualitätssicherungsind insbesondere:

  1. a) Reduzierung der Gruppengröße,
  2. b) Verbesserung des Betreuungsschlüssels,
  3. c) Qualifizierung des Personals,
  4. d) Stützmaßnahmen für Kinder mit besonderen Bedürfnissen.
  5. e) Maßnahmen zur Förderung der Sprachenvielfalt

(3) Bei der Schaffung von zusätzlichen Kinderbetreuungsplätzen sind die Regelungen der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über den Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebots, BGBl. I Nr. 120/2011, einzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020

Gesetzesnummer

20006448

Dokumentnummer

NOR40153014

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