Artikel 5
Kostenloser halbtägiger Besuch
(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20006448
Dokumentnummer
NOR40110199
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)