Kleindruckwerke
§ 5
Für die im § 50 Z 4 MedienG angeführten Druckwerke gelten die §§ 1 bis 4 nicht. Von den folgenden unter § 50 Z 4 MedienG fallenden Druckwerken ist jedoch der Österreichischen Nationalbibliothek die dieser nach § 1 zustehende Stückzahl abzuliefern:
- 1. Schülerzeitungen;
- 2. Kursbücher und Fahrpläne (ausgenommen solche, die vorwiegend innerbetrieblichen Zwecken dienen);
- 3. zum Anschlagen oder Aushängen bestimmte Druckwerke, die im geselligen Leben als Hilfsmittel dienen;
- 4. Druckwerke, die im kulturellen, wissenschaftlichen und religiösen Leben sowie im Vereinsleben als Hilfsmittel dienen;
- 5. Druckwerke, die im Wirtschaftsleben als Hilfsmittel dienen, nicht jedoch
- a) andere als die in der Z6 angeführten Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge;
- b) Druckwerke, die nur als Beilagen zu Handelswaren und anderen Objekten, die nicht Druckwerke sind, verbreitet werden;
- 6. Werbeprospekte, Preislisten, Preiskataloge und Auktionskataloge, die den Buch-, Kunst-, Landkarten-, Musikalien-, Antiquitäten- und Briefmarkenhandel sowie den Handel mit Ton- und Bildträgern betreffen;
- 7. Druckwerke, die im Rahmen der Tätigkeit eines Amtes oder einer Interessensvertretung oder bei einer anderen vergleichbaren Betätigung als Hilfsmittel dienen, sofern sie nicht ausdrücklich zum inneren Dienstgebrauch bestimmt gekennzeichnet sind.
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