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§ 3 PflAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

§ 3

Scheinen auf einem Druckwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 1 und 2 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

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