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§ 10 PflAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.8.2009

Mehrere Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte

§ 10

Scheinen auf einem sonstigen Medienwerk mehrere inländische Verlags-, Erscheinungs- oder Herstellungsorte auf, so beziehen sich die in den §§ 8 und 9 angeführten Pflichten nur auf den erstgenannten inländischen Ort.

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