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§ 7 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Trinkwasser

§ 7

(1) Auf Fahrzeugen ist den Arbeitnehmern Trinkwasser oder ein anderes gesundheitlich einwandfreies alkoholfreies Getränk zur Verfügung zu stellen.

(2) Der einwandfreie hygienische Zustand des Trinkwassers ist regelmäßig zu überprüfen.

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