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§ 51 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Beleuchtung der Arbeitsplätze an Bord

§ 51

Während der Vorbereitung und Durchführung von Arbeiten sind alle Zugänge, Arbeitsplätze, Verkehrswege oder sonstige Stellen oder Bereiche, die Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betreten müssen, ausreichend sowie möglichst gleichmäßig und blendfrei zu beleuchten.

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