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§ 49 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2012

Beförderung von Arbeitnehmern mit Fahrzeugen

§ 49

Werden bei Arbeiten Arbeitnehmer mit Fahrzeugen befördert, so muss für jeden Arbeitnehmer ein Einzelrettungsmittel an Bord sein.

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