Wiederkehrende Prüfung
§ 44
(1) Folgende Arbeitsmittel auf schwimmenden Geräten sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen:
- 1. Hebezeuge, Löffel- oder Greifbagger,
- 2. höhenverstellbare Schüttklappen.
(2) Die wiederkehrende Prüfung gemäß Abs. 1 muss mindestens die Prüfinhalte des § 8 Abs. 2 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000 umfassen.
(3) Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 sind Personen gemäß § 7 Abs. 3 oder § 7 Abs. 4 der Arbeitsmittelverordnung, BGBl. II Nr. 164/2000, oder sonstige geeignete fachkundige Personen heranzuziehen.
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