vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Wiederkehrende Übungen

§ 42

Mit den Schutz- und Rettungsausrüstungen, Bei- und Rettungsbooten sowie Rettungsringen sind in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal jährlich Übungen durchzuführen. Über die Übungen sind Vermerke zu führen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte