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§ 36 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Abstellen von Gegenständen

§ 36

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass Gegenstände wie Greifer, Baggerlöffel oder Lasten nur so abgestellt werden, dass zwischen ihnen und den äußersten bewegten Teilen dreh- und fahrbarer Hebezeuge, Fördergeräten und Arbeitsmaschinen ein Sicherheitsabstand von mindestens 0,5 m vorhanden ist.

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