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§ 35 SchiffAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und schlechter Sicht

§ 35

Arbeitgeber haben dafür zu sorgen, dass bei Dunkelheit und schlechter Sicht schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar sind.

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